Mit 1.1.2022 wurde das Koalitionsverbot des § 23 Abs 3 im Ziviltechnikergesetz (ZTG) 2019 ersatzlos gestrichen. Diese Änderung wurde im BGBl Nr. 240/2021 veröffentlicht. Der Gesetzgeber folgt damit Entscheidungen des EuGH und des VfGH.
Mit dem Koalitionsverbot sollten ursprünglich Interessenkonflikte zwischen Planern und Ausführenden ausgeschlossen werden, um die Qualität der Planung zu schützen. Bei Vergabeverfahren wurden daher Angebote von Bietergemeinschaften bestehend aus Zilviltechnikern und ausführenden Unternehmen wegen der Verletzung berufsrechtlicher Ausübungsbestimmungen ausgeschieden.
Mit dem Wegfall des Koalitionsverbots dürfen Ziviltechniker und ausführende Unternehmen nun gemeinsam als Bietergemeinschaft Angebote in Vergabeverfahren legen.